Bezuschussung von Schulfahrten
Auf Vorschlag der Ortsbürgermeister hat der Verbandsgemeinderat neue Zuschussrichtlinien der Verbandsgemeinde Brohltal für Klassenfahrten beschlossen.
Statt durch die jeweiligen Ortsgemeinden wird die Förderung nun zentral über die Verbandsgemeinde abgewickelt. Dadurch ist eine effizienter Ablauf sichergestellt und die
Schulen sowie die Verwaltung werden bei der Antragstellung, Bewilligung und Auszahlung
entlastet. Mussten in der Vergangenheit oftmals Anträge an mehrere Ortsgemeinden gestellt werden, reicht künftig ein Antrag für alle Kinder aus dem Brohltal aus. Weiterhin wurde der Fördersatz je Tag kräftig angehoben.
Mit den neuen Förder-Richtlinien setzt die Verbandsgemeinde ein Zeichen und unterstützt nach der Pandemie gezielt mehrtägige Klassenfahrten. Solche Veranstaltungen leisten einen wichtigen Beitrag für ein gutes Miteinander der Schülerinnen und Schüler in einer funktionierenden Klassengemeinschaft. Hier besteht nach Zeiten von isolierten Quarantänen sowie Schulunterricht über Bildschirm ein großer Nachholbedarf, der seitens der Verbandsgemeinde zielgerichtet gefördert wird.
Mehrtägige Klassenfahrten von mindestens zwei und maximal fünf Tagen werden unabhängig von der Schulart einheitlich mit 10,00 € je Kind und Tag gefördert. Die Förderung gilt für alle Schüler/innen mit Hauptwohnsitz in der Verbandsgemeinde Brohltal.
Nicht gefördert werden hingegen Tagesausflüge oder Maßnahmen ohne Übernachtung.
Die Zuschüsse der Verbandsgemeinde Brohltal können ohne großen Aufwand schnell und unbürokratisch beantragt werden:
Die Schule teilt der Verwaltung per Email an ane.masen@brohltal.de die geplante Klassenfahrt mit und erhält daraufhin Vordrucke für die Adressen und Unterschriften der Schüler/innen.
Zur Abrechnung reicht die Schule nach der Klassenfahrt bei der Verwaltung die Adressenliste mit Unterschriften der Schüler/innen ein, aus der die konkrete Klassenfahrt mit Zeitraum und Ort ersichtlich ist. Anschließend erfolgt die Auszahlung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen nach diesen Richtlinien besteht nicht.
Die neuen Richtlinien sind zum Jahresbeginn in Kraft getreten und gelten somit ab dem
Kalenderjahr 2022.